Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

a) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB). Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen D-Tech und ihren Vertragspartnern, Lieferanten oder Unternehmen („Lieferant“).

b) Mit Annahme und Ausführung eines Auftrags und/oder einer Bestellung erkennt der Lieferant diese AEB in der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung an. Die AEB können jederzeit auf der Internetseite von D-Tech unter www.dunloptech.com/aeb abgerufen werden. Entgegenstehende und/oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) des Lieferanten werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch D-Tech bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt. Die Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten durch D-Tech bedeutet keine Zustimmung zu AGB des Lieferanten. Auch ein Schweigen auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden Erklärungen des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

2. Vertragsschluss

a) Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

b) D-Tech gibt ihre Bestellung auf einem Bestellformular ab. D-Tech ist an ihre Bestellung für den Zeitraum von zwei Wochen gebunden (Annahmefrist). Nimmt der Lieferant die Bestellung von D-Tech innerhalb dieser Frist nicht an, so ist ein Vertrag nicht zustande gekommen, auch wenn eine entsprechende Annahmeerklärung nach Ablauf dieser Frist eingeht. Für die Bestimmung der zweiwöchigen Annahmefrist ist das Datum der Bestellung maßgeblich.

c) Die Auftragsbestätigung durch den Lieferanten hat in der Weise zu erfolgen, dass der Lieferant innerhalb der Annahmefrist das von ihm unterschriebene Bestellungsformulardoppel an D-Tech zurücksendet und das Doppel innerhalb der Annahmefrist bei D-Tech eingeht.

d) Gibt der Lieferant ein Angebot ab, so ist der Lieferant für den Zeitraum von vier Wochen ab Datum des Angebotes an sein Angebot gebunden. D-Tech muss das Angebot des Lieferanten innerhalb dieser Frist annehmen. Übersendet D-Tech innerhalb dieser Frist keine Annahme des Angebots an den Lieferanten, so ist ein Vertrag nicht zustande gekommen.

e) Der Lieferant ist verpflichtet, in seiner Auftragsbestätigung auf etwaige Abweichungen von der Bestellung hinzuweisen. Ein Vertrag kommt im Falle einer Änderung nur zustande, wenn D-Tech diesen Änderungen ausdrücklich zustimmt. Nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages sind ungültig, wenn keine ausdrückliche Zustimmung von D-Tech vorliegt. Mündliche Ergänzungen, Änderungen oder sonstige Abmachungen zum Auftrag bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.

f) Die zur Ausführung der Lieferung von D-Tech vorgelegten Zeichnungen, Pläne und statistischen Berechnungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu überprüfen. Soweit Ausführungsunterlagen fehlen oder Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen, ist D-Tech hiervon unverzüglich zu unterrichten.

g) Zeichnungen, Pläne, statistische Berechnungen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten von D-Tech überlassen werden, bleiben Eigentum von D-Tech und dürfen ebenso wie die vom Lieferanten

nach besonderer Angabe von D-Tech angefertigten Zeichnungen, Pläne, Muster, Vorlagen usw. nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Zeichnungen, Pläne, Muster usw. sind samt Abschriften und Vervielfältigungen nach erfolgter Lieferung oder wenn diese unterbleibt, an D-Tech vom Lieferanten ohne Aufforderung und Kosten zurückzugeben.

3. Lieferung

a) Die vertraglich vereinbarten Liefertermine/Lieferfristen sind für den Lieferanten verbindlich. Lieferabrufe werden dann verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Lieferabrufes den gesetzten Terminen widerspricht.

b) Im Falle der Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine/Lieferfristen bzw. der Lieferabruftermine kann D-Tech Verzugsschaden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen. Im Falle des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges ist D-Tech weiter berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Annahme der Leistung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine/Lieferfristen bzw. der Lieferabruftermine nicht vom Lieferanten zu vertreten, kann D-Tech nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Leistung des Lieferanten ablehnen und vom Vertrag zurücktreten. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Verspätung.

c) Der Lieferant hat den Auftrag grundsätzlich selbst zu erfüllen. Die Erbringung durch Dritte bedarf des schriftlichen Einverständnisses von D-Tech.

d) Die Lieferung erfolgt unabhängig von der Versandart und ausschließlich auf Gefahr des Lieferanten, soweit nicht anders vereinbart. Der Lieferant hat die für D-Tech günstigste Versandart zu wählen. Sofern es sich bei der Ware um Gefahrgut handelt, ist diese entsprechend zu deklarieren; Dokumente sind der Lieferung beizufügen.

e) Waren sind so zu verpacken, dass Schäden bei Transport und Ladevorgängen vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahmeverpflichtungen des Lieferanten, auch hinsichtlich der Transport- und Produktverpackung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant versichert, dass sämtliche Verpackungen gesetzesgemäß bei einem entsprechenden Systemanbieter lizenziert und gemeldet sind und die Abgaben dafür vollständig und ordnungsgemäß gezahlt werden.

f) Überschreitet der Lieferant trotz Nachfristsetzung schuldhaft einen Liefertermin oder eine Lieferfrist, so hat er für jeden Tag der Überschreitung der Nachfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettovertragssumme; insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Nettogesamtvertragssumme zu zahlen. Schadenersatzansprüche, die die Vertragsstrafe überschreiten, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch anzurechnen.

4. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für den gesamten Auftrag, auch bei Lieferung auf Abruf. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise einschließlich Transport, Versicherung, Zölle und Verpackung. Änderungen der vereinbarten Preise sind auch bei nachträglichen eingetretenen Kostenerhöhungen ausgeschlossen, sofern bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5. Zahlungen

a) Fällige Rechnungen können seitens D-Tech erst dann bearbeitet werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen, und die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben und/oder Unterlagen enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Bei Fehlen der vorgenannten Angaben und/oder Unterlagen ist der Lieferant nicht befugt, die gegenständliche Forderung gegenüber D-Tech geltend zu machen.

b) Die Zahlung des Kaufpreises wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Warenlieferung, Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Die Zahlung erfolgt unbar auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Dies gilt auch für Änderungen der Bankverbindung. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferverträgen.

c) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen D-Tech in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden. D-Tech ist berechtigt, Rechnungsbeträge um den Wert zurückgesandter Ware sowie eventueller Aufwendungen und Schadensersatzansprüche zu mindern. Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegen D-Tech an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von D-Tech wirksam. Um D-Tech in Verzug zu setzen, ist eine schriftliche Mahnung in jedem Fall erforderlich.

6. Höhere Gewalt; Rücktritt

a) Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

b) D-Tech ist von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt eingetretenen Verzögerung für D-Tech unverwendbar geworden ist.

c) D-Tech ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein Rücktrittsrecht für D-Tech besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden. Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.

7. Gewährleistung

a) Der Lieferant leistet D-Tech Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus diesen AEB etwas anderes ergibt. Der Lieferant haftet für das Bestehen der von ihm vertraglich zugesicherten Eigenschaften.

b) D-Tech hat Mängel der gelieferten Waren, soweit sie bei Untersuchung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsablaufes festgestellt werden können, dem Lieferanten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist für Schäden, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche erst von dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Mangels. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.

c) Bei Lieferung mangelhafter Ware ist D-Tech berechtigt, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann D-Tech nach ihrer Wahl Ansprüche auf Wandlung oder Minderung geltend machen, wenn der Lieferant den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

d) Wahlweise behält sich D-Tech vor, für den Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung/Ersatzlieferung Nacharbeiten an den beschädigten oder sonst wie mangelhaften Gütern selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen. In den Fällen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung von mangelhafter Ware werden die Gewährleistungsfristen ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige bis zum Zeitpunkt der Wiederbenutzbarkeit der Ware gehemmt. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der Gestellung von Material und Personal.

e) Für Liefergegenstände, deren Handhabung allgemein nicht bekannt ist, sind Montage- und Betriebsanweisungen bei der Anlieferung der Ware mitzusenden. Unterlässt dies der Lieferant schuldhaft, so haftet er auch für solche Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung hervorgerufen werden.

f) Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist D-Tech nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

Der Lieferant übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Ersatzteilversorgung bezüglich seiner Waren für einen Zeitraum von mindestens zwölf Jahren.

8. Haftung

a) Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

b) Der Lieferant stellt D-Tech von der Haftung gegenüber Dritten wegen Produktfehlern und Fehlern, deren Ausprägung umweltbeeinflussende Auswirkungen auslöst, frei. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Dies gilt auch für Rechtsverfolgungskosten und für die durch Maßnahmen der Schadensverhütung, die D-Tech nach pflichtgemäßem Ermessen ergreift, entstehenden Kosten.

9. Eigentumsvorbehalt

a) D-Tech erkennt Klauseln in AGB des Lieferanten, durch die ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, nicht an. Die Vereinbarung eines solchen Eigentumsvorbehalts bedarf der schriftlichen Zustimmung von D-Tech.

b) Hat sich der Lieferant das Eigentum an dem Liefergegenstand vorbehalten und D-Tech dem Eigentumsvorbehalt schriftlich zugestimmt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt nur auf die gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache. Der Eigentumsvorbehalt erlischt durch die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache.

c) Der Lieferant ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache bei Zahlungsverzug von D-Tech, ohne vom Vertrag zurückgetreten zu sein, herauszuverlangen oder wegzunehmen.

10. Schutzrechte

Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Der Lieferant stellt D-Tech und ihre Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung fremder Rechte durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten basieren.

11. Geheimhaltung

Der Lieferant ist während der Vertragsdauer und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach verpflichtet, alle nicht offenkundigen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dem Lieferanten von D-Tech zur Verfügung gestellte Unterlagen und Vorrichtungen, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel bleiben Eigentum von D-Tech. Die genannten Unterlagen und Vorrichtungen sowie sonstige vertrauliche Angaben von D-Tech dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von D-Tech Dritten überlassen, in sonstiger Weise zugänglich gemacht oder für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

12. Datenrückgabe

Der Lieferant ist verpflichtet, nach Beendigung der Zusammenarbeit sämtliche von D-Tech erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Informationen, Dateien, Speichermedien etc. (einschließlich angefertigter Kopien und Muster) auf Verlangen an diese unverzüglich herauszugeben bzw. zu vernichten mit Ausnahme von Kopien, die der Lieferant zu Zwecken des Nachweises von Inhalt und Ablauf der Zusammenarbeit verwahrt.

13. Schlussbestimmungen

a) Sollte eine Bestimmung dieser AEB und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

b) Für das Vertragsverhältnis und damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

c) Erfüllungsort ist Hanau. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen D-Tech und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnisses ist Hanau.

Stand: 01.03.2024

DUNLOP TECH GmbH
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